Paragraph 13 e.V.

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Zweck
Der Verein führt den Namen "§ 13 e. V., Verein zur Förderung der Jugendsozialarbeit". Er wurde in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Potsdam unter der lfd. Nr. 1336 eingetragen. Er hat seinen Sitz in Potsdam. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein mit Sitz in Potsdam, verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kindern und Jugendlichen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung.
(1)Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterstützung der kommunalen Jugendhilfe im Bereich der Sozialarbeit an Schulen, den Aufbau und den Betrieb von Hilfs- und Unterstützungsangeboten in der Kinder und Jugendhilfe, sozialpädagogische Hilfen zur Förderung der schulischen und beruflichen Ausbildung, sowie der sozialen Integration.

§ 2 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt  nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(1)Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßígen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2)Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Der Verein ist weder konfessionell noch parteipolitisch gebunden.


§ 3 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Aidshilfe Potsdam e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die oben genannten Ziele unterstützt und den Vereinszweck aktiv fördert. Neben der aktiven Mitgliedschaft ist die Fördermitgliedschaft möglich. Fördermitglieder unterstützen die Arbeit des Vereins vor allem in finanzieller Hinsicht. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht. Sie haben das Recht an der jährlichen Hauptversammlung teilzunehmen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung anzufechten
(2) Über die Aufnahme von neuen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Voraussetzung für die Entscheidung ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand. Der Vorstand entscheidet mit einer Frist von 4 Wochen und bestätigt die Mitgliedschaft in schriftlicher Form. Gegen die ablehnende Entscheidung ist die Beschwerde innerhalb eines Zeitraumes von einem Monat nach Zugang der Ablehnung möglich.
(3) Die Mitgliedschaft endet − mit dem Tod eines Mitglieds bzw. der Auflösung einer juristischen Person − durch Austritt − durch Ausschluss.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes unter Einhaltung einer Frist von 8 Wochen jeweils zum Quartalsende. Ein Mitglied kann, wenn es grob gegen die Vereinsinteressen verstößt, durch den Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels Einschreiben/Rückschein bekannt zu machen. Mit dem Ausschließungsbeschluss verliert das Mitglied vorläufig alle Mitgliedschaftsrechte. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Sie muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so entscheidet die nächste Mitgliederversammlung über die Berufung. Geschieht das nicht, so gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Gibt sie der Berufung statt, so erlangt das Mitglied wieder seine vollen Rechte zurück. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung keinen Gebrauch oder versäumt es die Frist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

(4) Mitglieder des Vereins können beim Verein zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Zwecke angestellt werden.

5 Beitrag
Die Entscheidung, ob und in welcher Höhe Beitrag erhoben wird, wird von der Mitgliederversammlung jeweils für ein Geschäftsjahr getroffen. Bedürftige Mitglieder können einen Antrag auf Beitragserlass stellen. Der Vorstand entscheidet über den Antrag.

6 Organe
Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt oder wenn dies von mindestens
 30 % der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt wird. Außerdem ist die Mitgliederversammlung dann einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert.

(2) Der Vorstand beruft die Versammlung schriftlich unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und unter Wahrung einer Frist von 4 Wochen ein. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist auf 10 Tage verkürzt werden.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte beschlussfähiger Mitglieder anwesend sind. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, ist eine neue Mitgliederversammlung mit einer Frist von 2 Wochen einzuberufen, die dann unabhängig von der Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

(4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für die Änderung der Satzung bzw. für den Ausschluss von Mitgliedern ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Es werden Protokolle angefertigt und vom Versammlungsleiter gegengezeichnet.


§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
- Wahl und Entlastung des Vorstandes und Bestätigung der Geschäftsführer
− Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr und Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
− Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
− Berufungsinstanz zur Entscheidung über die Aufnahme oder den Ausschluss eines Bewerbers oder Mitglieds
− Wahl eines oder mehrerer Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.

§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl in den Vorstand ist möglich. Die Wahl in den Vorstand ist unabhängig von der Dauer der Mitgliedschaft.

(2) Dem Vorstand obliegen die Leitung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: - Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung - Ausführung ihrer Beschlüsse - Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen - Aufstellen eines Haushaltsplanes - Finanzverwaltung und Erstellen der Jahresabschlüsse - Koordinierung der Tätigkeiten des Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a
EStG beschließen. Die Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einem / einer Geschäftsführer / Geschäftsführerin übertragen, die als besondere Vertreterin nach § 30 BGB den Verein vertreten kann.

(3) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, einem Vorsitzenden und 2 Stellvertretern. Der Vorstand soll nicht in einer leitenden Funktion, wie Projektleiter und Geschäftsführer im Verein des § 13 e.V. angestellt sein. Die Tätigkeit eines Vorstandsmitgliedes im Vorstand oder in einer leitenden Position eines Vereins der im Wettbewerb mit dem Verein § 13 e.V. steht, ist ausgeschlossen und offen zu legen.

(4) GeschäftsführerInnen nehmen mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil.

(5) Der Vorstand haftet nach dem Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen vom 28.09.2009, BGB § 31a.

§ 10 Aufgaben des Vorstandes
Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört:
- die Bestellung der jeweiligen GeschäftsführerInnen
- die Aufstellung eines Haushaltsplanes
- Anstellen und Kündigung von hauptamtlich für den Verein tätigen MitarbeiterInnen
- Erwerb oder Belastung von Grundvermögen
- Aufnahme und Ausgabe von Krediten und
- Beantragen von öffentlichen Mitteln für laufende und geplante Projekte.


§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Beschlüsse über Änderungen dieser Satzung bedürfen der Mehrheit von mindestens 2/3 der Mitgliederversammlung. Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von mindestens 2/3 der Vereinsmitglieder. Beschlüsse dieser Art sind dem Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

(2) Diese Satzung wurde am 23.05.2013 auf der Mitgliederversammlung beschlossen.